| (1) | Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen und Aktivitäten des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu. Den Ehrenmitgliedern steht das aktive Wahlrecht zu. Für Funktionen im Vorstand sind ordentliche Mitglieder nur wählbar, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet haben. |
| (2) | Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins leiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Ordentliche Mitglieder sind verpflichtet an Proben, Aufführungen und Vereinsveranstaltungen teilzunehmen, hiezu pünktlich zu erscheinen, sich kameradschaftlich zu verhalten, sowie die musikalische Leitung in allen musikalischen Bestrebungen tatkräftig zu unterstützen. Sie haben auch die ihnen vom Verein anvertrauten Instrumente, Trachten, Uniformen, Noten und sonstigen Gebrauchsgegenstände in sauberem und gutem Zustand zu erhalten. |
| (3) | Unterstützende Mitglieder sind angehalten den Mitgliedsbeitrag zu leisten. |
| (1) | Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.
Die ordentliche Generalversammlung findet alle 3 Jahre statt. |
| (2) | Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Beschluss der Rechnungsprüfer binnen 4 Wochen statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand; wenn dieser der Verpflichtung nicht nachkommt, durch die antragstellenden Mitglieder oder durch die Rechnungsprüfer. |
| (3) | Zur ordentlichen Generalversammlung als auch zur außerordentlichen Generalversammlung sind alle Mitglieder mindestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. |
| (4) | Anträge an die Generalversammlung sind mindestens 3 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand oder den anderen einberufenden Mitgliedern laut Abs. (2) schriftlich einzureichen. |
| (5) | Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Vertagung der Generalversammlung oder auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden. |
| (6) | Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder (ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder) teilnahmeberechtigt und stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. |
| (7) | Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. |
| (8) | Die Generalversammlung fasst die Beschlüsse und Wahlentscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Zur Beschlussfassung über eine Änderung der Statuten sowie über die Auflösung des Vereins ist jedoch eine qualifizierte Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. |
| (9) | Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter; wenn auch dieser verhindert ist, das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied. |
| (1) | Der Vorstand ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetztes 2002 und besteht aus:
| a) | Präsident |
| b) | Obmann; |
| c) | Kapellmeister; |
| d) | Jugendreferent; |
| e) | Stabführer; |
| f) | Schriftführer; |
| g) | Kassier; |
| h) | Archivare; |
| i) | Medienreferent; |
| j) | deren Stellvertreter; |
| k) | zwei Beiräten. |
|
| (2) | Der Vorstand (ausgenommen die Fachreferenten Kapellmeister, Jugendreferent, Stabführer und deren Stellvertreter) wird von der Generalversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. |
| (3) | Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt drei Jahre. Die Wiederwahl ist möglich. |
| (4) | Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an dessen Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zwecke der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat. |
| (5) | Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch der Stellvertreter auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen. |
| (6) | Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter; ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied. |
| (7) | Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. |
| (8) | Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode - Abs. (3) - erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung - Abs. (10) - und Rücktritt - Abs. (11). |
| (10) | Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt nur mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft. |
| (11) | Die Vorstandsmitglieder können jederzeit ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. |
| (1) | Der Obmann vertritt den Verein nach innen und außen und führt bei allen Versammlungen den Vorsitz. Alle vom Verein ausgehenden Schriftstücke bedürfen seiner Unterschrift, in finanziellen Angelegenheiten zusätzlich der des Kassiers. |
| (2) | Dem Kapellmeister obliegt die Aufgabe auf rein musikalischem Gebiet. Er sorgt für die musikalische Weiterbildung der Musiker und ist für die musikalische Planung und Durchführung verantwortlich. |
| (3) | Der Jugendreferent ist für die Betreuung der in Ausbildung stehenden Musiker verantwortlich. Insbesondere hat er für die Teilnahme an vom Blasmusikverband angebotenen Veranstaltungen und Seminaren zu werben sowie die „Musik in kleinen Gruppen“ zu fördern. |
| (4) | Der Stabführer hat seine Aktivitäten im Besonderen auf die „Musik in Bewegung“ zu richten und engen Kontakt mit dem Bezirksstabführer zu pflegen. |
| (5) | Der Schriftführer führt bei allen Versammlungen, Sitzungen und Besprechungen das Protokoll und ist dem Vorstand bei allen schriftlichen Arbeiten behilflich. |
| (6) | Der Kassier verwaltet die Kasse, besorgt die gesamte Finanzverwaltung des Vereins, ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung und für die laufende Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben verantwortlich. Nach Ende des Rechnungsjahres hat der Kassier eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung innerhalb von 5 Monaten samt Vermögensübersicht zu erstellen; er hat auch über Verlangen der Rechnungsprüfer die erforderlichen Unterlagen vorzulegen sowie notwendige Auskünfte zu erteilen. |
| (7) | Die Archivare haben die Verantwortung über das Probelokal, die vereinseigenen Noten, Instrumente, Bekleidung und das übrige Inventar. |
| (8) | Der Medienreferent hat die Verbindung zur Fach-, Tages- und Wochenpresse sowie zu Rundfunk und Fernsehen herzustellen. Er ist für die gesamte Öffentlichkeitsarbeit zuständig. |
| (9) | Beiräte sind Vorstandsmitglieder ohne besondere Fachgebiete. Sie können vom Vorstand mit speziellen Aufgaben betraut werden. |
| (10) | Der Präsident pflegt die Kontakte zur Öffentlichkeit. |
| (1) | Der Verein hat zwei Rechnungsprüfer zu bestellen, die von der Generalversammlung mit dem Vorstand auf die Dauer von drei Jahren gewählt werden. Eine Wiederwahl ist möglich. Sie müssen unabhängig und unbefangen sein und dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist. |
| (2) | Der Prüfungsbericht an den Vorstand und die Generalversammlung hat allfällige Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereins aufzuzeigen. Besonders ist auf ungewöhnliche Einnahmen und Ausgaben einzugehen. |
| (3) | Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand zu berichten. Die zuständigen Organe haben die aufgezeigten Gebarungsmängel zu beseitigen und Maßnahmen gegen aufgezeigte Gefahren zu treffen. |
| (4) | Stellen die Rechnungsprüfer fest, dass der Vorstand beharrlich und auf schwerwiegende Weise gegen die ihm obliegende Rechnungslegungspflicht verstößt, ohne dass zu erwarten ist, dass im Verein in absehbarer Zeit für wirksame Abhilfe gesorgt wird, so haben sie vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung zu verlangen. Sie können auch selbst eine Generalversammlung einberufen. |
| (5) | Im übrigen gelten für Tod, Ablauf der Funktionsperiode, Enthebung und Rücktritt bei den Rechnungsprüfern die für die Vorstandsmitglieder in den Statuten enthaltenen Bestimmungen. |
| (1) | Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. |
| (2) | Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem der Abwickler das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Das verbleibende Vereinsvermögen ist für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff. der Bundesabgabenordnung (BAO) zu verwenden. |
| (3) | Dieses Vereinsvermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, der Gemeinde Grieskirchen übergeben werden, die es so lange verwaltet, bis sich ein neuer Verein mit gleichem gemeinnützigem Zweck in der selben Gemeinde bildet. |
| (4) | Sollte dies innerhalb von 10 Jahren nicht der Fall sein, hat die Gemeinde Grieskirchen das Vereinsvermögen für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung zu verwenden. Die Erträgnisse aus dem Vereinsvermögen sind gleichfalls gemeinnützigen Zwecken zuzuführen. |
| (5) | Das Einvernehmen mit der Gemeinde Grieskirchen wurde hergestellt. |