Statuten des Vereins „Stadtkapelle Grieskirchen“
§1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
| (1) |
Der Verein führt den Namen Stadtkapelle Grieskirchen. |
| (2) |
Der Verein hat seinen Sitz in Grieskirchen, politischer Bezirk Grieskirchen, Bundesland Oberösterreich, und erstreckt seine Tätigkeit hauptsächlich auf das Gemeindegebiet von Grieskirchen und das Bundesland Oberösterreich, bei musikalischen Auftritten und Vereinsaktivitäten verschiedener Art auch auf das gesamte Bundesgebiet von Österreich und auf das Ausland. Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr. |
| (3) |
Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt. |
§2 Vereinszweck
| (1) |
Der Verein, dessen Tätigkeit unpolitisch und nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt allgemein zur Förderung des Gemeinwohles auf kulturellem Gebiet den Zusammenschluss von Personen, die sich der Förderung der Musik widmen, vor allem der Pflege und Erhaltung der österreichischen Blasmusikkultur sowie der Pflege der zeitgenössischen Blasmusik. |
| (2) |
Der Verein verfolgt nach seinen Statuten ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und ist daher ein gemeinnütziger Verein im Sinne der geltenden abgabenrechtlichen Bestimmungen (§§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung, kurz: BAO). Eventuell nicht im Sinne der §§ 34ff BAO begünstigten Zwecke sind den begünstigten Zwecken völlig untergeordnet und werden höchstens im Ausmaß von 10% der Gesamtressourcen verfolgt. |
§3 Tätigkeiten und Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
| (1) |
Der Vereinszweck soll durch die in den Absätzen (2) und (3) angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden. |
| (2) |
Als ideelle Mittel dienen:
| a) |
Bereitstellung eines geeigneten Probelokals und laufende Proben; |
| b) |
Schaffung von Vorraussetzungen für die Aus- und Fortbildung von Musikern; |
| c) |
Abhaltung musikalischer Veranstaltungen jeglicher Art, vor allem von Konzerten; musikalische Mitwirkung bei öffentlichen und kirchlichen Anlässen, Abhaltung von Bildungsveranstaltungen, Besuch von Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen, Beteiligung bei Wertungsspielen und Herstellung von Tonträgern; |
| d) |
Konzertreisen ins In- und Ausland, Kontakte und Verbindungen zu Vereinen gleicher Tendenz, Mitgliedschaft bei einschlägigen Dachverbänden; |
| e) |
Pflege der Kameradschaft; |
| f) |
Versammlungen und Besprechungen zur Koordinierung der Vereinsinteressen. |
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| (3) |
Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
| a) |
Einnahmen und Erträgnisse aus eigenen und fremden Veranstaltungen und Aktivitäten; |
| b) |
Beiträge unterstützender Mitglieder; |
| c) |
Spenden, Sammlungen, Subventionen und sonstige Zuwendungen. |
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| (4) |
Die im Absatz (3) angeführten Mittel dürfen nur für die in den Statuten angeführten Tätigkeiten und Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereines oder ihnen nahestehende Personen dürfen keine Vermögensvorteile, und außerhalb des Vereinszweckes bzw. ohne entsprechende Gegenleistung in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines erhalten. |
§3a Ergänzende Bestimmungen zu Begünstigungswürdigkeit iSd §§ 34 ff BAO und Spendenabsetzbarkeit iSd § 4a EStG 1988
| (1) |
Die Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für die begünstigten Zwecke verwendet werden. |
| (2) |
Der Verein hat seine Aufgaben nach den Kriterien der Gemeinnützigkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit zu erfüllen. |
| (3) |
Der Verein darf keine Personen durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. |
| (4) |
Für den Fall der Spendenbegünstigung: Die in Zusammenhang mit der Verwendung von Spenden stehenden Verwaltungskosten des Vereins betragen ohne Berücksichtigung der für die Erfüllung der Übermittlungsverpflichtung gemäß § 18 Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes 1988 (kurz: EStG 1988) anfallenden Kosten höchstens 10% der Spendeneinnahmen. |
§4 Arten der Mitgliedschaft
| (1) |
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Mitglieder, unterstützende Mitglieder und Ehrenmitglieder. |
| (2) |
Ordentliche Mitglieder (aktive Musiker, Marketenderinnen und Funktionäre) sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. |
| (3) |
Unterstützende Mitglieder sind solche (natürliche oder juristische Personen), die die Vereinstätigkeit auf verschiedene Weise fördern, jedenfalls durch Zahlung von Mitgliedsbeiträgen. |
| (4) |
Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden. |
§5 Erwerb der Mitgliedschaft
| (1) |
Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen werden, die aktive Musiker oder Funktionäre sowie Marketenderinnen sind. |
| (2) |
Personen unter 7 Jahren können nicht Mitglieder werden, wohl aber Personen zwischen 7 und Erreichen der Volljährigkeit mit 18 Jahren.
Hinsichtlich der unmündigen Minderjährigen zwischen 7 und 14 Jahren (beschränkt geschäftsfähig) und der mündigen Minderjährigen zwischen 14 und 18 Jahren (erweitert geschäftsfähig) gelten für den Beitritt und Erwerb der Mitgliedschaft sowie für die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten die allgemeinen zivilrechtlichen Schutzbestimmungen insbesonders im Hinblick auf notwendige Zustimmungen des gesetzlichen Vertreters. |
| (3) |
Über die Aufnahme von ordentlichen und unterstützenden Mitgliedern entscheidet der Vorstand, der die Aufnahme ohne Angabe von Gründen verweigern kann. |
| (4) |
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung. |
§6 Beendigung der Mitgliedschaft
| (1) |
Die Mitgliedschaft erlischt:
| a) |
durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit; |
| b) |
durch freiwilligen Austritt; |
| c) |
durch Ausschluss. |
|
| (2) |
Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand mündlich oder schriftlich mitgeteilt werden. |
| (3) |
Der Vorstand kann ein Mitglied jederzeit aus wichtigen Gründen ausschließen, besonders wenn dieses wiederholt gegen die Statuten verstößt, die Vereinsbeschlüsse missachtet, das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt oder sich sonst unehrenhaft verhält.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. |
| (4) |
Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Absatz (3) genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden. |
§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
| (1) |
Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen und Aktivitäten des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu. Den Ehrenmitgliedern steht das aktive Wahlrecht zu. Für Funktionen im Vorstand sind ordentliche Mitglieder nur wählbar, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. |
| (2) |
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins leiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Ordentliche Mitglieder sind verpflichtet, an Proben, Aufführungen und Vereinsveranstaltungen teilzunehmen, hierzu pünktlich zu erscheinen, sich kameradschaftlich zu verhalten, sowie die musikalische Leitung in allen musikalischen Bestrebungen tatkräftig zu unterstützen. Sie haben auch die ihnen vom Verein anvertrauten Instrumente, Trachten, Uniformen, Noten und sonstigen Gebrauchsgegenstände in sauberem und gutem Zustand zu erhalten. |
| (3) |
Unterstützende Mitglieder, die sich zur Zahlung regelmäßiger Beiträge (Mitgliedsbeiträge) verpflichtet haben, sind angehalten, diese Zahlungen regelmäßig und pünktlich zu leisten. |
§8 Vereinsorgane
| (1) |
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 16). |
| (2) |
Die Sitzungen aller Organe des Vereines können mit physischer Anwesenheit der Mitglieder aber auch mittels virtueller Versammlung oder einer Mischform stattfinden. Für die virtuelle Teilnahme muss von jedem Ort aus eine akustische und möglichst auch optische Zweiweg-Verbindung in Echtzeit zur Verfügung stehen und die Teilnehmer müssen die Möglichkeit haben, sich zu Wort zu melden und in geeigneter Form an Abstimmungen teilnehmen zu können. Diese Art der Versammlungsgestaltung entscheidet der Obmann, im Falle der Generalversammlung der Vorstand. |
§9 Generalversammlung
| (1) |
Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 (kurz: VerG).
Die ordentliche Generalversammlung findet alle 3 Jahre statt. |
| (2) |
Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Beschluss der Rechnungsprüfer binnen 4 Wochen statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand; wenn dieser der Verpflichtung nicht nachkommt, durch die antragstellenden Mitglieder oder durch die Rechnungsprüfer. |
| (3) |
Zur ordentlichen Generalversammlung als auch zur außerordentlichen Generalversammlung sind alle Mitglieder mindestens 2 Wochen vor dem Termin (per Post oder E-Mail) schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. |
| (4) |
Anträge an die Generalversammlung sind mindestens 3 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand oder den anderen einberufenen Mitgliedern laut Absatz (2) schriftlich einzureichen. |
| (5) |
Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Vertagung der Generalversammlung oder auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden. |
| (6) |
Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder (ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder) teilnahmeberechtigt und stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. |
| (7) |
Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. |
| (8) |
Die Generalversammlung fasst die Beschlüsse und Wahlentscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Zur Beschlussfassung über eine Änderung der Statuten sowie über die Auflösung des Vereins ist jedoch eine qualifizierte Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. |
| (9) |
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter; wenn auch dieser verhindert ist, das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied. |
| (10) |
Mitgliederversammlungen können auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer durchgeführt werden („virtuelle Mitgliederversammlung“). In diesem Fall gelten die Bestimmungen für die Abhaltung von Mitgliederversammlungen unter physischer Anwesenheit der Teilnehmer sinngemäß, wobei eine technische Lösung zu wählen ist, die sicherstellt, dass allen teilnahmeberechtigten Mitgliedern der barrierefreie Zugang zur Versammlung gewährleistet wird. Die Entscheidung, ob eine virtuelle Versammlung durchgeführt werden soll und welche Verbindungstechnologie dabei zum Einsatz kommt, wird vom Vorstand / Obmann getroffen. Die Mitgliederversammlung ist in Form einer moderierten virtuellen Versammlung im Sinne des § 3 Virtuelle Gesellschafterversammlungen-Gesetz (kurz: VirtGesG) durchzuführen. Versammlungsleiter ist der Vorsitzende der Mitgliederversammlung gemäß Absatz (9) dieser Statuten. Der Vorstand kann auch die Durchführung einer hybriden Versammlung nach § 4 VirtGesG anordnen. |
§10 Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
| a) |
Entgegennahme der Berichte des Vorstandes über die Vereinstätigkeit; |
| b) |
Entgegennahme der Berichte der Rechnungsprüfer mit Entlastung des Kassiers und des Vorstandes; |
| c) |
Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer; |
| d) |
Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages; |
| e) |
Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft; |
| f) |
Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins; |
| g) |
Beratung und Beschlussfassung zur Tagesordnung. |
§11 Vorstand
| (1) |
Der Vorstand ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des VerG und besteht in der Regel aus:
| a) |
Obmann und optional einem oder mehrerer Stellvertreter; |
| b) |
Kapellmeister und optional einem oder mehrerer Stellvertreter; |
| c) |
Jugendreferent und optional einem oder mehrerer Stellvertreter; |
| d) |
Stabführer und optional einem oder mehrerer Stellvertreter; |
| e) |
Schriftführer und optional einem oder mehrerer Stellvertreter; |
| f) |
Kassier und optional einem oder mehrerer Stellvertreter; |
| g) |
Archivare und optional einem oder mehrerer Stellvertreter; |
| h) |
Medienreferent und optional einem oder mehrerer Stellvertreter; |
| i) |
EDV-Referent und optional einem oder mehrerer Stellvertreter; |
| j) |
Organisationsreferent und optional einem oder mehrerer Stellvertreter; |
| k) |
zwei Beiräten. |
|
| (2) |
Der Vorstand (ausgenommen die Fachreferenten Kapellmeister, Jugendreferent, Stabführer, EDV-Referent, Organisationsreferent und deren optionale Stellvertreter) wird von der Generalversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. |
| (3) |
Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt drei Jahre. Die Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. |
| (4) |
Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an dessen Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zwecke der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat. |
| (5) |
Vorstandssitzungen werden vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch der Stellvertreter auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied Vorstandssitzungen einberufen. |
| (6) |
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter; ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied. |
| (7) |
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. |
| (8) |
Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode – Absatz (3) – erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung – Absatz (9) – und Rücktritt – Absatz (10). |
| (9) |
Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt nur mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft. |
| (10) |
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. |
§12 Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt als „Leitungsorgan“ im Sinne des VerG die Leitung des Vereins.
In den Wirkungsbereich des Vorstandes fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
| (1) |
Geschäftsführung unter Beachtung der Aufgaben der Vorstandsmitglieder sowie unter Einhaltung der gesetzlichen und statutarischen Pflichten sowie der rechtmäßigen Beschlüsse der zuständigen Vereinsorgane und überhaupt die Organisation eines geregelten Vereinsbetriebes. |
| (2) |
Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses (ist gleich Rechnungslegung). |
| (3) |
Vorbereitung der Generalversammlung sowie Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung. |
| (4) |
Verwaltung des Vereinsvermögens. |
| (5) |
Die Bestellung von Fachreferenten und deren Stellvertreter. |
| (6) |
Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und unterstützenden Vereinsmitgliedern. |
§13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
| (1) |
Der Obmann, vertreten und unterstützt von seinem/n Stellvertreter(n), führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt den Verein nach außen. Er führt bei allen Versammlungen (besonders Generalversammlung und Vorstand) den Vorsitz und sorgt für die Einhaltung der Beschlüsse der Vereinsorgane. Der Obmann hat die Oberaufsicht über das Vereinsvermögen und über die Organisation aller Vereinsaktivitäten. Alle vom Verein ausgehenden Schriftstücke bedürfen seiner Unterschrift, in finanziellen Angelegenheiten zusätzlich der des Kassiers. |
| (2) |
Bei Gefahr in Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. |
| (3) |
Dem Kapellmeister, vertreten und unterstützt durch seinem/n Stellvertreter(n), obliegen alle Aufgaben auf rein musikalischem Gebiet. Er leitet sämtliche Voll- und Registerproben (dabei auch unterstützt von aktiven Musikern und sonstigen Referenten), alle musikalischen Aufführungen und ist verantwortlich für die musikalische Planung und Durchführung der Jahresarbeit sowie insgesamt für ein sinnvolles musikalisches Vereinsziel. Er führt auch Aufzeichnungen über Probenbesuch, Aufführungen und Programme oder hat dies durch andere zu besorgen. Weiters ist er in Zusammenarbeit mit dem Schriftführer für die Meldung der Programme an die AKM verantwortlich. Der Kapellmeister sorgt auch für eine der Kapelle entsprechende Literaturbeschaffung und hat insgesamt eine musikalische Weiterentwicklung sowie Qualitätssteigerung im Auge zu behalten. |
| (4) |
Der Jugendreferent versucht, mit Unterstützung des Vorstandes dem Verein die notwendige Zahl von Jungmusikanten zuzuführen und betreut diese. Er ist ein wichtiges Bindeglied zwischen Eltern, Ausbildungsstätten und dem Verein. Insbesondere hat er für die Teilnahme an vom Blasmusikverband angebotenen Veranstaltungen und Seminaren zu werben sowie die „Musik in kleinen Gruppen“ zu fördern. |
| (5) |
Der Stabführer hat seine Aktivitäten im Besonderen auf die „Musik in Bewegung“ zu richten und engen Kontakt mit dem Bezirksstabführer zu pflegen. |
| (6) |
Der Schriftführer, vertreten und unterstützt durch seinem/n Stellvertreter(n), hilft dem Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte. Er führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes, führt in Zusammenarbeit mit dem Obmann und dem Vorstand den Schriftverkehr, sorgt für die Aufbewahrung der Schriftstücke und unterfertigt mit dem Obmann die im Absatz (1) genannten Schriftstücke. |
| (7) |
Der Kassier (Finanzreferent), vertreten und unterstützt von seinem/n Stellvertreter(n), besorgt die gesamte Finanzverwaltung des Vereins, ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung verantwortlich und hat unter Beachtung der Tendenzen und der Beschlüsse der Generalversammlung sowie des Vorstandes für die laufende Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben zu sorgen. Nach Ende des Rechnungsjahres hat der Kassier eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht innerhalb von 5 Monaten zu erstellen und hat auch über Verlangen der Rechnungsprüfer die erforderlichen Unterlagen vorzulegen sowie notwendige Auskünfte zu erteilen. Im Bereich der Spenden, Sponsoren und Subventionen hat der Kassier nach Kräften zum Vorteil des Vereins mitzuhelfen. Er unterfertigt zudem mit dem Obmann die im Absatz (1) genannten Schriftstücke. |
| (8) |
Der/die Noten-, Instrumenten- und Kleidungsarchivar(e), vertreten und unterstützt von ihrem/n jeweiligen Stellvertreter(n), haben für die Verwaltung dieses Teiles des Vereinsvermögens zu sorgen, sie haben Inventarverzeichnisse zu führen und sich durch entsprechende Anträge und Initiativen im Vorstand um den notwendigen Stand des Inventars zu kümmern. Die Archivare haben die Verantwortung über die vereinseigenen Noten, Instrumente und Bekleidung. |
| (9) |
Der Medienreferent, vertreten und unterstützt von seinem/n Stellvertreter(n), hat die Aufgabe, sich selbständig mit allen Medien ins Einvernehmen zu setzen und nach Maßgabe der Möglichkeiten über den Verein zur Information der Öffentlichkeit zu berichten. Der Medienreferent hat auch die Aufgabe, für eine Zusammenarbeit mit den Medien besonders Fernsehen, Rundfunk und Presse zu sorgen sowie zur Präsentation des Vereins auch die elektronischen Möglichkeiten (Internet) zu nützen. |
| (10) |
Beiräte sind Vorstandsmitglieder ohne besondere Fachgebiete. Sie können vom Vorstand oder in einer allfälligen Geschäftsordnung mit speziellen Aufgaben betraut werden. Sie haben grundsätzlich die Interessen des Vereins und der Mitglieder zu vertreten. |
§14 Rechnungsprüfer
| (1) |
Der Verein hat mindestens zwei Rechnungsprüfer zu bestellen, die von der Generalversammlung mit dem Vorstand auf die Dauer von drei Jahren gewählt werden. Eine Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. Sie müssen unabhängig und unbefangen sein und dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist. Die Rechnungsprüfer müssen nicht zwingend Vereinsmitglieder sein. |
| (2) |
Der Prüfungsbericht an den Vorstand und die Generalversammlung hat allfällige Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereins aufzuzeigen. Besonders ist auf ungewöhnliche Einnahmen und Ausgaben einzugehen. |
| (3) |
Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand zu berichten. Die zuständigen Organe haben die aufgezeigten Gebarungsmängel zu beseitigen und Maßnahmen gegen aufgezeigte Gefahren zu treffen. |
| (4) |
Stellen die Rechnungsprüfer fest, dass der Vorstand beharrlich und auf schwerwiegende Weise gegen die ihm obliegende Rechnungslegungspflicht verstößt, ohne dass zu erwarten ist, dass im Verein in absehbarer Zeit für wirksame Abhilfe gesorgt wird, so haben sie vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung zu verlangen. Sie können auch selbst eine Generalversammlung einberufen. |
| (5) |
Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfer und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. |
| (6) |
Im Übrigen gelten für Tod, Ablauf der Funktionsperiode, Enthebung und Rücktritt bei den Rechnungsprüfern die für die Vorstandsmitglieder in den Statuten enthaltenen Bestimmungen. |
§15 Haftungen
Hinsichtlich von Haftungen für Verbindlichkeiten des Vereins und Haftungen von Organwaltern und Rechnungsprüfern gegenüber dem Verein wird ausdrücklich auf die Bestimmungen der §§ 23 bis 26 des VerG verwiesen.
§16 Schiedsgericht
| (1) |
Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht einzuberufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des VerG und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff Zivilprozessordnung (kurz: ZPO). |
| (2) |
Das Schiedsgericht setzt sich aus 3 Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen 7 Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von 7 Tagen wählen die beiden namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes müssen unabhängig und unbefangen sein und dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. |
| (3) |
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. |
§17 Freiwillige Auflösung des Vereins
| (1) |
Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung mit qualifizierter Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. In der Einladung zu dieser Generalversammlung ist in der Tagesordnung auf den Auflösungsbeschluss hinzuweisen. |
| (2) |
Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem der Abwickler das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. |
| (3) |
Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen. |
§18 Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des begünstigten Zwecks
| (1) |
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen jedenfalls gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne der §§ 34 ff BAO zuzuführen. |
| (2) |
Dieses Vereinsvermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, der Gemeinde Grieskirchen übergeben werden, die es so lange verwaltet, bis sich ein neuer Verein mit gleichem gemeinnützigem Zweck in derselben Gemeinde bildet. |
| (3) |
Sollte dies innerhalb von 10 Jahren nicht der Fall sein, hat die Gemeinde Grieskirchen das Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden. Die Erträgnisse aus dem Vereinsvermögen sind gleichfalls solchen Zwecken zuzuführen. |
| (4) |
Das Einvernehmen mit der Gemeinde Grieskirchen wurde hergestellt. |
§19 Geschlechtsneutrale Bezeichnung
Soweit in diesen Statuten personenbezogene Bezeichnungen nur in einer (männlicher) Form verwendet werden, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.
§20 Schlussbestimmungen
Die vorliegenden Statuten setzen die bisher geltenden und bei der Vereinsbehörde aufliegenden Statuten außer Kraft.
Grieskirchen, am 13.02.2026